Nicht alle Pflichten hatten denselben Startpunkt
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des AI Act gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Die Europäische Kommission weist jedoch auf eine begrenzte Übergangsregel hin: Für bestimmte KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum auf den Markt gebracht wurden, gilt die Pflicht zur technischen Markierung und Erkennbarkeit KI-generierter Inhalte erst ab dem 2. Dezember 2026.
Diese Ausnahme sollte nicht mit einer allgemeinen Schonfrist verwechselt werden. Sie betrifft nach Angaben der Kommission spezifisch die Markierungs- und Erkennungspflicht für bereits bestehende Systeme. Andere Transparenzanforderungen können bereits seit August greifen.
Bestandssysteme sind jetzt der kritische Punkt
Unternehmen sollten deshalb nicht nur neue KI-Projekte betrachten. Gerade ältere Integrationen können problematisch sein, weil sie vor den aktuellen Anforderungen entwickelt wurden. Exportiert ein System generierte Bilder, Audio, Video oder Text ohne maschinenlesbare Kennzeichnung? Werden Metadaten beim weiteren Workflow entfernt? Ist dokumentiert, welche Version wann in Verkehr gebracht wurde?
Solche Fragen sind technisch und organisatorisch. Entwicklung, Compliance, Marketing und Einkauf müssen häufig gemeinsam klären, wer Provider oder Deployer ist und welche Verpflichtungen daraus folgen.
Bis Dezember bleibt Zeit für einen gezielten Check
Ein pragmatischer Readiness-Check umfasst eine Liste aller produktiven generativen Systeme, deren Einführungsdatum, erzeugte Medientypen, vorhandene Kennzeichnungsmechanismen und nachgelagerte Exportprozesse. Danach können Lücken priorisiert und Herstellerinformationen eingeholt werden.
Die Frist ist auch ein gutes Beispiel dafür, warum AI-Governance nicht mit einer einmaligen Richtlinie erledigt ist. Modelle, Plattformen und Rechtsanforderungen ändern sich. Unternehmen brauchen deshalb ein Inventar und Verantwortliche, die technische und regulatorische Änderungen regelmäßig zusammenführen.
